6.2.2.2 In psychiatrischer Hinsicht liegt ebenfalls lediglich ein Arztbericht bei den Akten. In diesem Bericht vom 8. März 2017 diagnostiziert Dr. D.________ eine Autismus- Spektrums-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und ein ADHS (ICD-10 F90.0; vgl. Bf-act. 3). Abgesehen davon war eine psychische Störung der Beschwerdeführerin nie Thema. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, kam in der Vergangenheit denn auch kein Arzt auf die Idee, die Beschwerdeführerin könnte an einer psychischen Störung leiden.