_ unter diesen Umständen davon aus, dass die neben der Gehörlosigkeit neu bekannten internistischen Diagnosen keine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten, erscheint dies nach dem soeben Dargelegten jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Dr. H.________ die neuen Diagnosen insofern berücksichtigt hat, als er das ergonomische Profil angepasst und nur noch körperlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne WS-Zwangshaltungen und ohne Exposition zu atemwegsreizenden Substanzen als zumutbar erachtet hat (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin).