Was schliesslich das Asthma anbelangt, liegt ebenfalls nur ein Arztbericht vom Juli 2015 bei den Akten, aus dem jedoch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Medikation vor längerer Zeit absetzen konnte und sie im Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. Juli 2015 beschwerdefrei war (vgl. Bf-act. 6). Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Asthma leidet, hat sie im Übrigen auch anlässlich des Standortgesprächs mit ihrer Eingliederungsberaterin vom 13. März 2018 mitgeteilt (vgl. IV-act. 48 S. 4). Urteil S 2019 109 15