Von einem hohen Leidensdruck im Sinne der Rechtsprechung war dementsprechend nicht auszugehen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen ebenfalls nicht attestiert. Mit der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren festzustellen, dass die Beschwerden in den vergangenen acht Jahren nie mehr abgeklärt wurden und weiterhin kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis deswegen ausgestellt wurde.