_ mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin) zu Recht festgestellt hat, wurde die Wirbelsäulen-Fehlform im Oktober 2011 von fachärztlicher Seite lediglich als mild ausgeprägt eingestuft und die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Infiltrationstherapie der betroffenen Facettengelenke. Von einem hohen Leidensdruck im Sinne der Rechtsprechung war dementsprechend nicht auszugehen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen ebenfalls nicht attestiert.