die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren in den Rechtsschriften durch ihren Anwalt die Skoliose, das Asthma, das Asperger-Syndrom und das ADHS ansprechen liess, kam sie ihrer Rügepflicht nach Ansicht des Gerichts folglich in keiner Weise nach, zumal die genannten Berichte aus den Jahren 2011, 2015 und 2017 datieren, sodass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese im Verwaltungsverfahren einzureichen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine diesbezüglichen Abklärungen lancierte, ist ihr dies nach dem Gesagten nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor.