Vorliegend gibt es in den IV-Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin neben der Gehörlosigkeit noch an anderen Erkrankungen leiden würde. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Berichte (Bf-act. 3, 5 und 6) denn auch erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, sodass die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt von den geklagten somatischen wie psychischen Beschwerden erfuhr. Soweit Urteil S 2019 109 14