6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer kongenitalen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit mit Ertaubung beidseits leidet. Als erstellt gilt sodann, dass durch die Ertaubung beidseits und der Notwendigkeit des Lippenlesens für alle kommunikativen Aufgaben Einschränkungen bestehen und die Orientierung in der Umwelt erschwert ist, dies insbesondere in Gefahrensituationen (vgl. IV-act. 51 S. 3). Dementsprechend formulierte RAD-Arzt Dr. H.______