Unabhängig davon spreche auch eine fehlende Therapiebereitschaft der Versicherte gegen einen hohen Leidensdruck der Versicherten. Insgesamt könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorgebrachten neuen Diagnosen mangels ausreichender Evidenz in der Diagnosestellung und nachvollziehbaren konkreten zusätzlichen Einschränkungen ausserhalb des Handicaps Gehörlosigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollzogen werden. Abschliessend wies RAD-Arzt K.________ darauf hin, dass auch wenn die Diagnosen einer Autismus-Spektrum-Störung und eines Aufmerksamkeitsdefizits bei der Versicherten vorliegen würden, allein deswegen eine Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen wäre. Die