Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Untersuchung aufgrund der Gehörlosigkeit der Versicherten stark erschwert war. Eine übliche Anamnese konnte wegen der Kommunikations- und Verständigungsprobleme nicht erhoben werden, so dass Dr. D.________ seine Beurteilung auf die schriftlichen Mitteilungen der Versicherten und (fremdanamnestisch) ihres Ehemannes sowie hauptsächlich auf diverse Selbstbeurteilungsfragebögen abgestellt hatte. Beurteilend kam Dr. D.________ zum Schluss, dass eine Entwicklungsstörung aus dem Autismus- Spektrum i.S. eines Asperger-Syndroms zu vermuten sei. Zudem liege ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom vor. Betreffend Therapieempfehlung hielt