4.4 Am 24. April 2018 nahm die Eingliederungsberaterin Stellung und führte aus, aus Sicht der IV-Berufsberatung verfüge die Versicherte nicht über die für eine Ausbildung zur Arbeitsagogin erforderlichen beruflichen Voraussetzungen. Dies sowohl aufgrund eines fehlenden Berufsabschlusses, fehlenden Praxiserfahrungen im sozialen Bereich wie auch aufgrund ihrer Einschränkungen in der Kommunikation (IV-act. 48 S. 5).