Arbeiten an/mit dem Telefon, Kundenkontakte/Empfang oder Protokollierung an Sitzungen seien nicht möglich. Stress ertrage die Versicherte nur in einem gewissen Mass und nur über kurze Zeit; ansonsten könne es zu Absenzen kommen. Betreffend Eignung für Erwerbstätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt wurde festgehalten, die Chancen für eine zusätzliche Teilzeittätigkeit seien vorhanden. Allerdings werde es schwierig, da das Pensum sehr klein sei und die Versicherte dem Arbeitsmarkt nur nachmittags zur Verfügung stehe und sie auch keine Stellvertretungen während Ferien- oder krankheitsbedingten Ausfällen übernehmen Urteil S 2019 109 7