an, durch ihn sei bisher nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. In der bisherigen Tätigkeit der Versicherten bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es aufgrund der Schwindelanfälle zu gehäuften Arbeitsausfällen kommen könne. Aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit seien für die Patientin Tätigkeiten in lärmiger Umgebung (z.B. Grossraumbüro) sowie Tätigkeiten mit Kundenkontakt etc. nicht geeignet (IV-act. 2 S. 174 ff.).