Doktor D.________ unterlasse es denn auch gänzlich, die Problembereiche Gehörlosigkeit und Asperger-Syndrom und ADHS auseinander zu halten und zu begründen, inwiefern die Probleme nicht auf das Gehörproblem, sondern auf ein Asperger-Syndrom oder das ADHS zurückfallen würden. Dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bei der Kommunikation habe, liege bei Gehörlosigkeit auf der Hand. Es sei deshalb auch anerkannt, dass sie nicht jede erdenkliche Tätigkeit ausüben könne. Deshalb hätte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei der Eingliederung unterstützt, was diese aber abgelehnt habe.