D. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ausser der Abklärung bei Dr. D.________ vor 2 1/2 Jahren sei eine psychische Störung nie Thema gewesen. Weder der Hausarzt noch ein anderer behandelnder Arzt sei jemals auf die Idee gekommen, die Beschwerdeführerin könnte an einer psychischen Störung leiden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin nach dem Lesen eines Artikels in einem Heft selber auf die Idee gekommen, man müsse die Problematik einmal abklären. Die Diagnosen des Asperger-Syndroms und des ADHS seien weder glaubhaft noch ausgewiesen. Doktor D.__