Die geschilderten Beeinträchtigungen genügten für sich alleine – möglicherweise – nicht für einen Rentenanspruch bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit. In ihrer Kumulation führten sie jedoch zu einer deutlichen Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit. Bereits ein neben einem Asperger-Syndrom Urteil S 2019 109 3 komorbid auftretendes ADHS könne eine durch das Asperger-Syndrom bereits beeinträchtigte Alltagskompetenz zusätzlich reduzieren. Bei ihr trete erschwerend eine Gehörlosigkeit und Skoliose hinzu. Diese Einschränkungen belasteten die Kommunikationsfähigkeit auf unterschiedlichsten Ebenen – schränkten diese auf ein Minimum ein (act. 1).