In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der Angelegenheit neben dem Umstand, dass sie seit Geburt an vollständig gehörlos sei, wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unberücksichtigt gelassen. So sei bei ihr im Jahr 2017 eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und ein ADHS (ICD-10 F90.0) diagnostiziert worden.