{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "c14d5fe22a6f2828e6b5704af8654fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nbedarf und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss\nArt. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen ist.\n\n8. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2019 die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine\nKosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht\nauszurichten. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene unentgeltliche\nRechtsbeistand ist für seine Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der\nnotwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Der Rechtsvertreter\nmacht in seiner Kostennote vom 27. Januar 2020 einen Stundenaufwand von 26 7/12\nStunden geltend. Die Notwendigkeit dieses doch sehr hohen Aufwandes erschliesst sich\ndem Gericht trotz der geltend gemachten erhöhten Betreuungsarbeit zufolge\nGehörlosigkeit und Asperger-Syndrom nicht. Einerseits ist Betreuungsaufwand jedem\nMandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand immanent. Andererseits lassen sich die\neinzelnen Bemühungen anhand der eingereichten Leistungserfassung nicht durchgehend\naufschlüsseln und deren Notwendigkeit nachvoll-ziehen. Schliesslich handelt es sich\nangesichts der strittigen Punkte um einen durchschnittlich gelagerten Fall mit\nüberschaubarem Umfang der relevanten Akten. Für die knapp 14-seitige\nBeschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von maximal fünf Stunden,\nfür die knapp 8-seitige Stellungnahme vom 6. November 2019 ein solcher von maximal\nvier Stunden, für die weiteren Eingaben und Korrespondenz sind eineinhalb Stunden\nhinzuzurechnen zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion. In\nBerücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % und Barauslagen erweist sich bei einem\npraxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.–\nfür die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen.\n\nUrteil S 2019 109\n21\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren\nmit Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nIV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug\nvon Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 27. Februar 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 109\n"}