{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dass offensichtlich keine entsprechenden Einschränkungen bestehen, zeigt sich\nschliesslich auch darin, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein Arzt Verdacht\ngeschöpft hat noch anlässlich des Assessments Probleme in Richtung einer psychischen\nBeeinträchtigung festgestellt wurden. Der einzige Anhaltspunkt betreffend psychische\nStörung, der sich den Akten entnehmen lässt, ist die Aussage der Beschwerdeführerin\nanlässlich des Standortgesprächs mit ihrer Eingliederungsberaterin vom 13. März 2018,\nwonach es im Sommer 2017 offenbar zu einem traumatischen Ereignis gekommen ist. Die\nBeschwerdeführerin nahm daraufhin eine entsprechende Therapie in Angriff, sodass\nanlässlich des Gesprächs im März 2018 gemäss ihren eigenen Angaben diesbezüglich\nwieder alles in Ordnung war (vgl. IV-act. 48 S. 4 f.). Aus den Akten geht sodann hervor,\ndass die Beschwerdeführerin ab April 2011 bis März 2014 in einer Shiatsu-Behandlung\nwar (vgl. Bf-act. 10) und dass sie ab Januar bis August 2014 am Gruppenunterricht für\nAusdrucksmalen und Körperarbeit teilnahm (vgl. Bf-act. 11). Eine eigentliche von Ärzten\nangeordnete und unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Therapie konkreter medizinisch\nausgewiesener Leiden nahm die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin\nzutreffend festgestellt, demgegenüber nicht in Anspruch. Darüber hinaus liegt zwar eine\nBestätigung vom 22. November 2019 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin seit\ndem 9. Januar 2015 regelmässig die Praxis L.________ in M.________ besucht (vgl. Bfact. 9). Wie die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 6. November 2019 jedoch\nselbst darauf hingewiesen hat, dient dies zur Entspannung. Auch wenn gemäss\nBestätigung vom 22. November 2019 daneben offensichtlich auch noch\nGesprächstherapie durchgeführt wird, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren\nGunsten begründen. Eine eigentliche psychiatrische Behandlung lässt sich daraus\njedenfalls nicht ableiten, zumal der Bestätigung vom 22. November 2019 nicht einmal\nentnommen werden kann, ob es sich bei der Unterzeichnenden um eine Psychiaterin\nhandelt, was im Übrigen aber zu bezweifeln ist. Schliesslich ist mit der\nBeschwerdegegnerin festzustellen, dass auch eine psychiatrische Behandlung bei\nDr. N.________ nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedenfalls im\nRahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens einen Bericht einzureichen, der eine\nentsprechende Behandlung bestätigt hätte. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich\n\nUrteil S 2019 109\n19\n\nsodann zu Recht darauf hingewiesen hat, wäre es in diesem Zusammenhang nicht darum\ngegangen, die Beschwerdeführerin durch Dr. N.________ neu beurteilen zu lassen,\nsondern bisherige Berichte betreffend durchgeführte Therapie einzureichen.\n\nGesamthaft betrachtet ist mit der Beschwerdegegnerin somit festzustellen, dass keinerlei\nAnhaltspunkte bestehen, wonach die Beschwerdeführerin je aus psychischen Gründen in\nihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Dementsprechend erstaunt es auch\nnicht, dass kein einziger Arztbericht vorliegt, der der Beschwerdeführerin auch nur eine\nteilweise Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde.\n\n6.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich ein allfälliges Asperger-Syndrom\noder ADHS bis zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die\nErwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Dass die Beschwerdeführerin\ninfolge ihrer Gehörlosigkeit und der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens\nerstmals geltend gemachten internistischen Diagnosen (Skoliose, Asthma und\nSensibilisierung auf Milben/Katzenhaare) nicht jede erdenkliche Tätigkeit ausüben kann,\nist anerkannt und wird selbst von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.\nDementsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit\nangefochtener Verfügung vom 5. Juli 2019 auch Arbeitsvermittlung zugesprochen. Einen\nRentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin indes zu Recht verneint, ist der\nBeschwerdeführerin doch eine der Hörproblematik optimal angepasste Tätigkeit zu 100 %\nzumutbar. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2019 als\nrechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\nund/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein\nbestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen\nkönnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme\nweiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157\nE. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und Urteil EVG I 769/04 vom\n27. April 2005 E. 3). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die\nBeschwerdeführerin ausreichend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den\nentsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die\nin ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Schon für die IV-Stelle gab es keinen\nGrund, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch auf die Stellungnahmen ihrer\nRAD-Ärzte abstellen, weshalb es keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung\n\nUrteil S 2019 109\n20\n\n"}