{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "c14d5fe22a6f2828e6b5704af8654fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nund Finanzbuchhalterin (13 Jahre) und als Raumpflegerin (5 Jahre). Nach einem Jahr als\nTechnische Sachbearbeiterin fand sie 2010 eine Teilzeitanstellung im Umfang von 50 %\nals Büromitarbeiterin bei der IV-Stelle C.________ (vgl. IV-act. 25 S. 1). Während dieser\nganzen Zeit hat die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Einschränkungen durch ein\nAsperger-Syndrom oder ein ADHS erlitten, enthalten die Akten doch keine\ndiesbezüglichen Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil sind mehrere Arbeitszeugnisse\naktenkundig, die der Beschwerdeführerin durchgehend gute Arbeitsleistungen bestätigen\nund sie als interessierte, engagierte, zuverlässige, gewissenhafte,\nverantwortungsbewusste, flexible, aufgeschlossene, kollegiale, teamfähige, angenehme\nMitarbeiterin beschrieben, die eine gute Auffassungsgabe hat, sich schnell einarbeitet und\nauch offen ist, neue Aufgaben zu übernehmen. Die angenehme Wesensart der\nBeschwerdeführerin wurde dabei stets geschätzt (vgl. IV-act. 25 S. 4 ff.). Des Weiteren\nmachte die Beschwerdeführerin auch im Gespräch bei Profil Arbeit & Handicap einen\noffenen, selbstbewussten und freundlichen Eindruck (vgl. IV-act. 33 S. 1). Im\nSchlussbericht vom 15. April 2015 wurde sodann darauf hingewiesen, dass die\nVersicherte über gute Ressourcen verfüge, sehr motiviert und einsatzbereit sei und sich\ndie Zusammenarbeit mit ihr als sehr angenehm und konstruktiv gestaltet habe. Unter\nanderem auch aufgrund ihrer Hartnäckigkeit wurden ihre Chancen, eine zusätzliche Stelle\nzu finden, als gut eingeschätzt (vgl. IV-act. 35 S. 1). Die hartnäckige und selbstbewusste\nArt der Beschwerdeführerin zeigt sich schliesslich auch darin, dass sie diverse Anträge\nbetreffend Hilfsmittel der Invalidenversicherung eingereicht und mit mehreren Schreiben\nbzw. E-Mails nachgefragt und schliesslich auch gegen ablehnende Vorbescheide\nselbständig Einwand erhoben hat. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin selbst\nmehrfach dahingehend geäussert, dass sie gerne mit Menschen zusammenarbeite, ihr der\nKontakt mit Menschen sehr wichtig sei, sie aufgeschlossen und insbesondere auch offen\nfür Weiterbildungen und neue Aufgaben sei und sie sich gut konzentrieren könne, sofern\ndie Rahmenbedingungen im Büro stimmten (vgl. IV-act. 26 S. 1, IV-act. 33 S. 2 und IVact. 48 S. 2 und 4). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf\nhingewiesen, dass auch der Umstand der Teilnahme an den Freilichtspielen im Sommer\n2017 (vgl. Beilage 3 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin) auf gewisse\nRessourcen der Beschwerdeführerin hindeutet.\n\nNach dem soeben Dargelegten ist der Beschwerdegegnerin somit zuzustimmen, dass die\nAusführungen der Beschwerdeführerin betreffend Auswirkungen des Asperger-Syndroms\nund des ADHS rein theoretischer Natur sind und in den Akten keine entsprechende Stütze\nfinden. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, sie geniere sich für ihre\n\nUrteil S 2019 109\n18\n\n"}