{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Im Übrigen darf\nnicht unberücksichtigt bleiben, dass Dr. H.________ die neuen Diagnosen insofern\nberücksichtigt hat, als er das ergonomische Profil angepasst und nur noch körperlich\nleichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne WS-Zwangshaltungen\nund ohne Exposition zu atemwegsreizenden Substanzen als zumutbar erachtet hat (vgl.\nBeilage 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin).\n\n6.2.2.2 In psychiatrischer Hinsicht liegt ebenfalls lediglich ein Arztbericht bei den Akten. In\ndiesem Bericht vom 8. März 2017 diagnostiziert Dr. D.________ eine Autismus-\nSpektrums-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und ein ADHS\n(ICD-10 F90.0; vgl. Bf-act. 3). Abgesehen davon war eine psychische Störung der\nBeschwerdeführerin nie Thema. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf\nhingewiesen hat, kam in der Vergangenheit denn auch kein Arzt auf die Idee, die\nBeschwerdeführerin könnte an einer psychischen Störung leiden. Vielmehr war es die\nBeschwerdeführerin selber, die sich um eine Abklärung bemüht hatte, da sie in einem Heft\neine Beschreibung des Asperger-Syndroms gelesen und sich darin wiedererkannt hatte\n(vgl. Bf-act. 3 S. 1). Die Untersuchung bei Dr. D.________ gestaltete sich schliesslich\nstark erschwert, konnte doch eine übliche Anamnese wegen der Kommunikations- und\nVerständigungsprobleme nicht erhoben werden. Deshalb stützte Dr. D.________ seine\nBeurteilung auf die schriftlichen Mitteilungen der Beschwerdeführerin und\n(fremdanamnestisch) ihres Ehemannes sowie hauptsächlich auf diverse\nSelbstbeurteilungsfragebögen. Die Ergebnisse interpretierte er als Hinweise auf eine\nAutismus-Spektrums-Störung, weshalb er ein Asperger-Syndrom vermutete. Wie die\nBeschwerdegegnerin vernehmlassend jedoch zu Recht darauf hingewiesen hat, hat es\nDr. D.________ bei seiner Abklärung gänzlich unterlassen, die Problembereiche\nGehörlosigkeit und Asperger-Syndrom bzw. ADHS auseinander zu halten und\naufzuzeigen, weshalb die geltend gemachten Probleme nicht auf die Gehörlosigkeit,\nsondern auf ein Asperger-Syndrom oder das ADHS zurückzuführen sind. Dass die\nBeschwerdeführerin als Gehörlose Schwierigkeiten bei der Kommunikation hat, liegt auf\nder Hand und wird weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gericht bestritten. Mit\nStellungnahme vom 11. Oktober 2019 (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin) hat schliesslich auch RAD-Arzt K.________ angemerkt, dass die\n\nUrteil S 2019 109\n16\n\nvon der Versicherten als vorhandene Auffälligkeiten deklarierten Items in den\nSelbstbeurteilungsfragebögen problemlos auch als Schwierigkeiten der\nzwischenmenschlichen Beziehungen/Interaktionen einer Gehörlosen interpretiert werden\nkönnten. Entsprechend interpretierte RAD-Arzt K.________ die von Dr. D.________\ngestellten Diagnosen als vage und lediglich möglich. Dass sich auch Dr. D.________\nhinsichtlich der möglichen Diagnose nicht sicher war, geht daraus hervor, dass auch er ein\nAsperger-Syndrom lediglich vermutete. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben,\ndass sowohl das Asperger-Syndrom als auch das ADHS definitionsgemäss bereits seit\nKindesalter bestehen müssen. Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich\nfestzustellen, dass aus der Kindheit der Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten\ndokumentiert sind, die auf eine Beeinträchtigung ausserhalb der Gehörlosigkeit hindeuten\nwürden. Dass sich die Beschwerdeführerin häufig anders gefühlt hat als die anderen, kann\nauch daran liegen, dass sie im Unterschied zu den anderen Kindern eben gerade gehörlos\nwar bzw. ist und dementsprechend Mühe mit der Kommunikation hatte bzw. hat.\nDementsprechend wurde auch im Rahmen des Assessments festgestellt, dass am\nArbeitsplatz ein unterstützendes und vertrauensvolles Team notwendig sei, damit sich die\nVersicherte aufgrund ihrer Hörbehinderung nicht ausgeschlossen vorkomme (vgl. IVact. 33 S. 2).\n\nIm Zusammenhang mit der Diagnosestellung ist die Beschwerdeführerin im Übrigen\ndarauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die\nDiagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die\nArbeitsfähigkeit hat (Urteil BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Selbst wenn also\ndie Beschwerdeführerin an einem Asperger-Syndrom und/oder ADHS leiden sollte, kann\nsie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, haben sich diese Diagnosen, wie die\nBeschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, bis zum heutigen Zeitpunkt doch\noffensichtlich nicht auf ihre Erwerbsfähigkeit ausgewirkt. So war es der\nBeschwerdeführerin nicht nur möglich, ab der sechsten Primarklasse die Regelschule mit\nHörenden zu besuchen und im Anschluss daran eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin –\nzwar ohne Abschluss, dies gemäss ihren eigenen Aussagen jedoch aufgrund zu wenig\nFörderung im praktischen Bereich während der Ausbildungszeit (vgl. IV-act. 26 S. 1) – zu\ndurchlaufen, die Beschwerdeführerin hat während den vergangenen 20 Jahren auch bei\nmehreren Arbeitgebern gearbeitet. So hat sie nach der Lehre als Hochbauzeichnerin ein\nJahr im erlernten Beruf gearbeitet, danach aufgrund der Familiengründung eine berufliche\nAuszeit genommen und im Jahr 1994 ist sie in kleinen Teilzeitpensen wieder eingestiegen,\nzuerst als Schulhauswartin zusammen mit ihrem Ehemann (3 Jahre), dann als Sekretärin\n\nUrteil S 2019 109\n17\n\n"}