{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "c14d5fe22a6f2828e6b5704af8654fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nhaltbaren Gründe, die von Dr. H.________ in Bezug auf die Schwerhörigkeit festgestellte\n100%ige Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen von Dr. H.________\nstehen vielmehr im Einklang mit den medizinischen Akten. Dabei ist insbesondere\nfestzustellen, dass infolge der Schwerhörigkeit von keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit\nattestiert wurde. Doktor E.________ ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, wies\naber darauf hin, dass es infolge der Schwindelanfälle zu gehäuften Arbeitsausfällen von\nein bis zwei Tagen kommen könne (vgl. IV-act. 2 S. 175). Nachdem die Schwindelattacken\noffensichtlich unter Kontrolle hatten gebracht werden können, ging auch Dr. G.________\ndavon aus, dass keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. IVact. 51 S. 2). Und schlussendlich zeigte auch das Assessment, dass die Gehörlosigkeit\nkeine Auswirkungen bei Tätigkeiten ohne Hörfähigkeit hat (vgl. IV-act. 33 S. 1). In einer\nder Hörproblematik optimal angepassten Tätigkeit ist somit von einer vollständigen\nArbeitsfähigkeit auszugehen.\n\n6.2 Die Beschwerdeführerin bringt nun jedoch vor, sie leide nicht nur an\nGehörlosigkeit, sondern auch noch an diversen anderen somatischen wie auch\npsychischen Erkrankungen (idiopathische rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose,\nAsthma, Asperger-Syndrom und ADHS), die es ihr verunmöglichten in einem höheren\nPensum als 50 % zu arbeiten. Diesbezüglich ist zunächst Folgendes zu bedenken:\n\n6.2.1 Zwar trifft den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine\nUntersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des resp. der\nbetroffenen Versicherten. Dies impliziert, dass ein Gesundheitsschaden – so er nicht\nohnehin bereits im Rahmen der Leistungsanmeldung geltend gemacht wurde –\nmindestens durch einen Arztbericht belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt\nauf Art. 43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es\nauch der konstanten höchstrichterlichen Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach\nallfälligen, bislang ärztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten\nLeiden forschen muss (Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2015 58 vom 26. November 2015\nE. 7.3).\n\nVorliegend gibt es in den IV-Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin\nneben der Gehörlosigkeit noch an anderen Erkrankungen leiden würde. Die\nBeschwerdeführerin hat die entsprechenden Berichte (Bf-act. 3, 5 und 6) denn auch erst\nim Beschwerdeverfahren eingereicht, sodass die Beschwerdegegnerin erst zu diesem\nZeitpunkt von den geklagten somatischen wie psychischen Beschwerden erfuhr. Soweit\n\nUrteil S 2019 109\n14\n\ndie Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren in den Rechtsschriften durch\nihren Anwalt die Skoliose, das Asthma, das Asperger-Syndrom und das ADHS\nansprechen liess, kam sie ihrer Rügepflicht nach Ansicht des Gerichts folglich in keiner\nWeise nach, zumal die genannten Berichte aus den Jahren 2011, 2015 und 2017 datieren,\nsodass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese im\nVerwaltungsverfahren einzureichen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage\nim Vorverfahren keine diesbezüglichen Abklärungen lancierte, ist ihr dies nach dem\nGesagten nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne\nvon Art. 43 Abs. 1 ATSG vor.\n\n6.2.2 Im Zuge der Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin schliesslich die\nerstmals im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens aufgelegten Berichte ihren RAD-\nÄrzten zur Beurteilung vorgelegt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann auf\nderen Stellungnahmen (Beilagen 1 und 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin)\nabgestellt werden.\n\n6.2.2.1 In somatischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom\n25. Oktober 2011 eine idiopathische rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose diagnostiziert\nund eine leichte Hyperlordose der LWS mit konsekutiver Hyperkyphose der\nBrustwirbelsäule festgestellt (vgl. Bf-act. 5). Wie RAD-Arzt Dr. H.________ mit\nStellungnahme vom 10. Oktober 2019 (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin) zu Recht festgestellt hat, wurde die Wirbelsäulen-Fehlform im\nOktober 2011 von fachärztlicher Seite lediglich als mild ausgeprägt eingestuft und die\nBeschwerdeführerin verzichtete auf eine Infiltrationstherapie der betroffenen\nFacettengelenke. Von einem hohen Leidensdruck im Sinne der Rechtsprechung war\ndementsprechend nicht auszugehen und eine Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen\nebenfalls nicht attestiert. Mit der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren festzustellen, dass\ndie Beschwerden in den vergangenen acht Jahren nie mehr abgeklärt wurden und\nweiterhin kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis deswegen ausgestellt wurde.\n\nWas schliesslich das Asthma anbelangt, liegt ebenfalls nur ein Arztbericht vom Juli 2015\nbei den Akten, aus dem jedoch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Medikation\nvor längerer Zeit absetzen konnte und sie im Zeitpunkt der Untersuchung vom 16. Juli\n2015 beschwerdefrei war (vgl. Bf-act. 6). Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter\nAsthma leidet, hat sie im Übrigen auch anlässlich des Standortgesprächs mit ihrer\nEingliederungsberaterin vom 13. März 2018 mitgeteilt (vgl. IV-act. 48 S. 4).\n\nUrteil S 2019 109\n15\n\n"}