{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der\nmedizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation\neinleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines\nBeweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen\nmedizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.\nSo ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von\nexternen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung\nder Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung\ngrundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die\nZuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug\nauf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil BGer\n8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,\ndass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in\nZweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von\nExpertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den\nallgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für\nden therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum\nPatienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil BGer\n9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin\nverpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der\nRechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob\nsie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom\nGericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern\nvermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\n5.2 Bei Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Sinne von Art. 49\nAbs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) – um solche\n\nUrteil S 2019 109\n12\n\nhandelt es sich bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD Zentralschweiz – ist zu\nbeachten, dass es sich dabei weder um medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44\nATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Ihre Funktion\nbesteht einzig darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.\nDazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung\nvorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder\naber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Solchen Berichten nach Art. 49\nAbs. 3 IVV kann zwar ein gewisser Beweiswert zugemessen werden und es ist nach der\nRechtsprechung dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auch nicht verwehrt,\ngestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden\nVersicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen\nFällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu\nstellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der\närztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil BGer\n9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).\nPraxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf\nallseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,\nin der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei\nbegründet, allerdings nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil BGer 8C_971/2012 vom\n11. Juni 2013 E. 3.4).\n\n6.\n6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer\nkongenitalen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit mit Ertaubung beidseits\nleidet. Als erstellt gilt sodann, dass durch die Ertaubung beidseits und der Notwendigkeit\ndes Lippenlesens für alle kommunikativen Aufgaben Einschränkungen bestehen und die\nOrientierung in der Umwelt erschwert ist, dies insbesondere in Gefahrensituationen (vgl.\nIV-act. 51 S. 3). Dementsprechend formulierte RAD-Arzt Dr. H.________ mit\nStellungnahme vom 21. Januar 2018 ein Zumutbarkeitsprofil, wonach es sich um eine der\nHörproblematik optimal angepasste Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld und ohne\nAnsprüche an die lautsprachliche Kommunikation und die Orientierung in der\nUmwelt/Umgebung besonders in Bezug auf Gefahrensituationen (inkl. Sturzgefahr)\nhandeln müsse. In einer solchen Tätigkeit sieht Dr. H.________ keine relevanten\nEinschränkungen (IV-act. 53). Von dieser Beurteilung ist auszugehen, gibt es doch keine\n\nUrteil S 2019 109\n13\n\n"}