{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "c14d5fe22a6f2828e6b5704af8654fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.8\n4.8.1 RAD-Arzt Dr. H.________ nahm zu den neu aufgelegten Berichten am\n10. Oktober 2019 Stellung. Zusammenfassend führte er dabei aus, die Wirbelsäulen-\nFehlform sei von fachärztlicher Seite als mild ausgeprägt beurteilt worden. Zudem habe\ndie Versicherte auf die angebotene Facettengelenks-Infiltration verzichtet, was zumindest\nzum damaligen Zeitpunkt eher gegen einen hohen Leidensdruck gesprochen habe. Das\nAsthma bronchiale habe sich im Verlauf gut kontrolliert gezeigt. Im Juli 2015 sei die\nVersicherte angeblich ohne Medikamente beschwerdefrei gewesen und es habe keine\nAnhaltspunkte für eine Obstruktion gegeben. Die von Dr. D.________ gestellten\nDiagnosen einer Autismus-Spektrum-Störung und eines ADHS seien im Kontext der\nbekannten Gehörlosigkeit kritisch zu prüfen. Doktor H.________ kam zum Schluss, dass\ndie Wirbelsäulen-Fehlform und das Asthma bronchiale ebenso wie die anderen\ninternistischen Diagnosen (Palpitationen ohne Nachweis eines rhythmologischen\nKorrelats, Hypercholesterinämie) keine von der bisherigen abweichende Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. Das ergonomische Profil müsste indes wie\nfolgt angepasst/präzisiert werden: körperlich leichte – höchstens gelegentlich\nmittelschwere – Tätigkeiten ohne WS-Zwangshaltungen (bücken, kauern, Überkopf…),\nohne Exposition zu atemwegsreizenden Substanzen (Rauch, Dampf, Staub, Kälte). Sollte\ndie Versicherte während der 3-wöchigen Stellvertretung (100 %-Pensum) im Sommer\n2019 keine gesundheitlichen Probleme entwickelt haben, würde dies die bisherige\nEinschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit (angepasst) stützen (Beilage 2 zur\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin).\n\n4.8.2 Zu den von Dr. D.________ gestellten Diagnosen und deren möglichen\nAuswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nahm RAD-Arzt K.________,\nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Oktober 2019 Stellung. Würdigend\nführte er aus, die Versicherte habe trotz ihres grossen Handicaps (Gehörlosigkeit) eine\nrecht erfolgreiche Schul- und Berufsentwicklung gemacht. Es seien weder in der Kinderund Jugendzeit noch im Erwachsenenalter psychische Krisen oder psychiatrische\nBehandlungen bekannt. Die 2017 von Dr. D.________ gestellten Diagnosen seien ohne\n\nUrteil S 2019 109\n10\n\ndiagnostische Gespräche und überwiegend anhand von für Nicht-Gehörlose konzipierte\nSelbstbeurteilungsverfahren gestellt worden. Insbesondere Kommunikationsprobleme und\nÜbertragungsphänomene, die z.B. im diagnostischen Gespräch bzw. der diagnostischen\nInteraktion eine fehlende emotionale Schwingungsfähigkeit und für die Erfassung des\nPhänomens \"Autismus\" wichtig seien, hätten daher von Dr. D.________ nicht erfasst und\nobjektiviert werden können. Insofern seien die gestellten Diagnosen als wage und\nallenfalls möglich zu werten. Die von der Versicherten als vorhandene Auffälligkeiten\ndeklarierten Items in den Selbstbeurteilungsfragebögen könnten auch problemlos als\nSchwierigkeiten der zwischenmenschlichen Beziehungen bzw. Interaktionen einer\nGehörlosen interpretiert werden. Unabhängig davon spreche auch eine fehlende\nTherapiebereitschaft der Versicherte gegen einen hohen Leidensdruck der Versicherten.\nInsgesamt könne keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorgebrachten\nneuen Diagnosen mangels ausreichender Evidenz in der Diagnosestellung und\nnachvollziehbaren konkreten zusätzlichen Einschränkungen ausserhalb des Handicaps\nGehörlosigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollzogen werden.\nAbschliessend wies RAD-Arzt K.________ darauf hin, dass auch wenn die Diagnosen\neiner Autismus-Spektrum-Störung und eines Aufmerksamkeitsdefizits bei der Versicherten\nvorliegen würden, allein deswegen eine Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen wäre. Die\nerfolgreiche und ansonsten psychiatrisch unauffällige Lebens- und Krankengeschichte der\nVersicherten spreche prinzipiell gegen einen gravierenden psychischen\nGesundheitsschaden (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin).\n\n4.9 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin mehrere\nBelege betreffend die in den vergangenen Jahren genutzten Therapieangebote ein. Dabei\nwerden 30 Shiatsu Behandlungen vom 11. April 2011 bis 13. März 2014 (Bf-act. 10), die\nTeilnahme am Gruppenkurs für Ausdrucksmalen und Körperarbeit vom 31. Januar bis\n14. August 2014 (Bf-act. 11) und eine seit dem 9. Januar 2015 in der Praxis L.________ in\nM.________ durchgeführte Behandlung (Bf-act. 9) bestätigt.\n\n5.\n5.1 Diese medizinischen Unterlagen gilt es nun nach dem im\nSozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten,\nd.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Zu\nbeachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander\nwidersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das\ngesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine\n\nUrteil S 2019 109\n11\n\n"}