{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2018 (Eingangsdatum) hielt Dr. G.________, Hals-\nNasen-Ohren-Klinik des Kantonsspitals F.________, fest, es sei keine relevante\nVeränderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da eine Gehörsverbesserung nicht mehr in\nFrage komme und die Drehschwindelattacken mit zwei bis dreimal jährlichen\nDrehschwindelattacken weitgehend unter Kontrolle seien. Durch die Ertaubung beidseits\nund der Notwendigkeit des Lippenlesens beziehungsweise Nutzung der Gebärdensprache\nbestünden Einschränkungen für alle kommunikativen Aufgaben. Zudem sei die\nOrientierung in der Umwelt erschwert, besonders in Gefahrensituationen. Aufgrund der\nrezidivierten Gleichgewichtsstörungen sei eine Tätigkeit mit regelmässig möglichen\nPausen sowie selbständiger Einteilung der Arbeit nötig (IV-act. 51).\n\n4.6 Am 21. Januar 2019 nahm RAD-Arzt Dr. H.________, Facharzt Allgemeine Innere\nMedizin FMH, zur Schwerhörigkeit der Versicherten mit nahezu Ertaubung beidseits\nStellung und führte aus, in einer der Hörproblematik optimal angepassten Tätigkeit in\neinem ruhigen Umfeld und ohne Ansprüche an die lautsprachliche Kommunikation und die\nOrientierung in der Umwelt/Umgebung besonders in Bezug auf Gefahrensituationen (inkl.\nSturzgefahr) sei mit keinen relevanten Einschränkungen zu rechnen (IV-act. 53).\n\nUrteil S 2019 109\n8\n\n4.7 Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin\nfolgende Berichte ein:\n\n4.7.1 Dem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. I.________, FMH Orthopädische\nChirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Oktober 2011 kann als\nDiagnose eine idiopathische rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose (Cobb-Winkel 26°)\nentnommen werden. Zudem wurde eine leichte Hyperlordose der LWS festgestellt.\nAnamnestisch wurde festgehalten, dass die Versicherte hin und wieder Schmerzen\nzwischen der Brust- und Lendenwirbelsäule habe. Doktor I.________ empfahl der\nVersicherten eine Infiltrationstherapie der betroffenen Facettengelenke, was von der\nVersicherten aber abgelehnt wurde. Weitere therapeutische Massnahmen (insbesondere\noperative Korrekturen) erachtete Dr. I.________ aufgrund des milden Ausprägungsgrades\nder Skoliose nicht für notwendig (Bf-act. 5).\n\n4.7.2 Doktor J.________, Facharzt Pneumologie, diagnostizierte mit Bericht vom\n17. Juli 2015 zusätzlich ein Asthma bronchiale und eine Sensibilisierung auf Milben/Katzenhaare. Im Verlauf zeigten sich wiederholt gute Asthma-Kontrollen und anlässlich der\nSprechstunde vom 16. Juli 2015 war die Versicherte sogar beschwerdefrei. Die\nLungenfunktion zeigte zudem keine Obstruktion (Bf-act. 6).\n\n4.7.3 Dem Befundbericht von Dr. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,\nNeurologie FMH, vom 8. März 2017 kann schliesslich entnommen werden, dass am\n1. Februar und 8. März 2017 eine Untersuchung bei Verdacht auf eine Autismus-\nSpektrums-Störung durchgeführt wurde. Die Versicherte hatte sich dabei selbst um die\nUntersuchung bemüht, da sie schon immer gemerkt habe, dass sie anders sei als andere\nPersonen. In einem Heft habe sie eine Beschreibung von Asperger-Syndrom gelesen und\nsich darin selbst wiedererkannt. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die\nUntersuchung aufgrund der Gehörlosigkeit der Versicherten stark erschwert war. Eine\nübliche Anamnese konnte wegen der Kommunikations- und Verständigungsprobleme\nnicht erhoben werden, so dass Dr. D.________ seine Beurteilung auf die schriftlichen\nMitteilungen der Versicherten und (fremdanamnestisch) ihres Ehemannes sowie\nhauptsächlich auf diverse Selbstbeurteilungsfragebögen abgestellt hatte. Beurteilend kam\nDr. D.________ zum Schluss, dass eine Entwicklungsstörung aus dem Autismus-\nSpektrum i.S. eines Asperger-Syndroms zu vermuten sei. Zudem liege ein\nAufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom vor. Betreffend Therapieempfehlung hielt\n\nUrteil S 2019 109\n9\n\nDr. D.________ fest, hinsichtlich der vermuteten autistischen Störung gebe es keine\nTherapieoptionen, um die Grundprobleme in der Denk-, Empfindungs- und\nWahrnehmungsstruktur zu ändern. Die komorbide ADHS-Störung könnte prinzipiell mit\nStimulanzien versuchsweise behandelt werden. Diesbezüglich mache die Patientin aber\ndeutlich, dass sie eine medikamentöse Behandlung vorerst ablehne (Bf-act. 3).\n\n"}