{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung\nder medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn\nsie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei\nnichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B.\nHaushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet\nwerden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG\ndarauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen\nAufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei\nVersicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach\nArt. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die\nInvalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der\nAnteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen\nund der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen\n(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).\n\n3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\n\nUrteil S 2019 109\n6\n\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002\nS. 70 E. 4b/cc).\n\n4. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen\nLeistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Zum\nGesundheitszustand und zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt\nsich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:\n\n4.1 Aus dem Bericht von Dr. E.________, leitender Arzt Audiologie und Neurootologie\ndes Kantonsspitals F.________, vom 23. März 2010 ergibt sich, dass die Versicherte seit\nihrer Geburt an einer kongenitalen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit\nbeidseits leidet. Seit 2006 kam es zu rezidivierenden Drehschwindelanfällen, wobei die\nVersicherte seit der Behandlung mit Cinageron anfallsfrei ist. Betreffend Arbeitsfähigkeit\nmerkte Dr. E.________ an, durch ihn sei bisher nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis\nausgestellt worden. In der bisherigen Tätigkeit der Versicherten bestehe somit eine\n100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es aufgrund der Schwindelanfälle zu gehäuften\nArbeitsausfällen kommen könne. Aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit seien für die\nPatientin Tätigkeiten in lärmiger Umgebung (z.B. Grossraumbüro) sowie Tätigkeiten mit\nKundenkontakt etc. nicht geeignet (IV-act. 2 S. 174 ff.).\n\n4.2 Ab dem 21. November 2014 bis zum 22. Februar 2015 wurde ein externes Job\nCoaching durch Profil Arbeit & Handicap durchgeführt. Im Bericht vom 6. Januar 2015\nwurde ausgeführt, das Tätigkeitsgebiet der Versicherten sei durch die Gehörlosigkeit\neingeschränkt und die Kommunikation erschwert. Die Aufnahme von Gesprochenem\nerfolge über das Lippenlesen, weshalb eine deutliche Aussprache in Hochdeutsch sehr\nwichtig sei. Die Behinderung habe keine Auswirkungen bei Tätigkeiten ohne Hörfähigkeit.\nZunehmend mit dem Kommunikationsbedarf in einer Tätigkeit sei mit Einschränkungen in\nForm von erhöhtem Zeitbedarf zu rechnen. Arbeiten an/mit dem Telefon,\nKundenkontakte/Empfang oder Protokollierung an Sitzungen seien nicht möglich. Stress\nertrage die Versicherte nur in einem gewissen Mass und nur über kurze Zeit; ansonsten\nkönne es zu Absenzen kommen. Betreffend Eignung für Erwerbstätigkeiten im ersten\nArbeitsmarkt wurde festgehalten, die Chancen für eine zusätzliche Teilzeittätigkeit seien\nvorhanden. Allerdings werde es schwierig, da das Pensum sehr klein sei und die\nVersicherte dem Arbeitsmarkt nur nachmittags zur Verfügung stehe und sie auch keine\nStellvertretungen während Ferien- oder krankheitsbedingten Ausfällen übernehmen\n\nUrteil S 2019 109\n7\n\nkönne. Die Versicherte müsse bereit sein, auch eine wenig anspruchsvolle Tätigkeit\nanzunehmen (IV-act. 33). Das Ziel, eine zusätzliche Festanstellung im Umfang von 20 bis\n30 % im ersten Arbeitsmarkt zu finden, wurde in der Folge nicht erreicht (IV-act. 35 S. 1).\n\n4.3 Dem Verlaufsprotokoll Eingliederung kann entnommen werden, dass am 13. März\n2018 ein Standortgespräch mit der Versicherten durchgeführt wurde. Dabei berichtete die\nVersicherte, dass im Zusammenhang mit ihrer Gehörlosigkeit keine Veränderungen\naufgetreten seien. Ansonsten hätte sie als Folge eines traumatischen Ereignisses im\nSommer 2017 ungewollt 20 kg Gewicht verloren. Als positiven Nebeneffekt leide sie\njedoch nicht mehr unter Asthma. Über das Negativereignis möchte sie nicht sprechen, sie\nhätte jedoch die Opferberatung und Therapie in Anspruch genommen. Heute sei\ndiesbezüglich alles in Ordnung (IV-act. 48 S. 3 f.).\n\n"}