{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Vielmehr sei die Beschwerdeführerin nach dem Lesen\neines Artikels in einem Heft selber auf die Idee gekommen, man müsse die Problematik\neinmal abklären. Die Diagnosen des Asperger-Syndroms und des ADHS seien weder\nglaubhaft noch ausgewiesen. Doktor D.________ unterlasse es denn auch gänzlich, die\nProblembereiche Gehörlosigkeit und Asperger-Syndrom und ADHS auseinander zu halten\nund zu begründen, inwiefern die Probleme nicht auf das Gehörproblem, sondern auf ein\nAsperger-Syndrom oder das ADHS zurückfallen würden. Dass die Beschwerdeführerin\nSchwierigkeiten bei der Kommunikation habe, liege bei Gehörlosigkeit auf der Hand. Es\nsei deshalb auch anerkannt, dass sie nicht jede erdenkliche Tätigkeit ausüben könne.\nDeshalb hätte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei der Eingliederung unterstützt, was\ndiese aber abgelehnt habe. Es bestünden weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig\nirgendwelche Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin je aus psychischen Gründen in\nihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es gebe denn auch keinen einzigen\nArztbericht, welcher eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Vielmehr habe die\nBeschwerdeführerin eine durchgehende Erwerbsbiographie. Sie habe an diversen\nArbeitsstellen gearbeitet, eine Ausbildung durchlaufen und zuvor mit hörenden Kindern die\nRegelschule besucht. Probleme in Richtung einer psychischen Beeinträchtigung zeigten\nsich auch anlässlich des Assessments durch Profil Arbeit & Handicap nicht (act. 5).\n\nUrteil S 2019 109\n4\n\nE. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren\njeweiligen Anträgen fest (act. 7, 9, 11, 13 und 15). Auf den Inhalt der Eingaben wird –\nsoweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos\ngegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 5. Juli 2019; diese ging gemäss\nunbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2019 bei ihr ein. In\nAnwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen\nVersicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. September 2019\nder Post übergeben und ging am 9. September 2019 beim Verwaltungsgericht ein. Die\ngemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter\nBerücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit\ndem 15. August – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung\ndirekt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann\nAntrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb\nauf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n5. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in\nzeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu\nRechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\nUrteil S 2019 109\n5\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität\nvon 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf\neine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n"}