{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-109_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_109_5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea3dbcee9bc489e900cce3172f5862f65b925e43a17f6d9848cdd3060351d920b2e1833b8173bc6d7c3dedf25a451e797&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_109", "Checksum": "f0fb518ed4224613835a4cf6188a3a9f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:54", "Checksum": "c14d5fe22a6f2828e6b5704af8654fde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 109\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 27. Februar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch RA lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n(Leistungen)\n\nS 2019 109\n2\n\nA. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, leidet seit ihrer Geburt an einer\nkongenitalen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit mit Ertaubung beidseits (IVact. 51 S. 1). In Folge dessen wurden ihr diverse Hilfsmittel zugesprochen. Mit Schreiben\nvom 21. Januar 2013 ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle Zug um Unterstützung bei\nder Suche nach einer Arbeitsstelle, um eine bestehende befristete Anstellung in einem\n50 %-Pensum bei der IV-Stelle C.________ zu ergänzen (IV-act. 20). In der Folge wurden\nder Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (IV-act. 27).\nMit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle\nC.________ in ihrem 50 %-Pensum festangestellt (IV-act. 30). Die Suche nach einer\nweiteren Arbeitsstelle verlief jedoch erfolglos (vgl. IV-act. 35). Daher beantragte die\nVersicherte mit Schreiben vom 14. Juli 2014 rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine\nRente (IV-act. 28). Während der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung äusserte die\nVersicherte zudem den Wunsch auf Umschulung zur Arbeitsagogin (vgl. IV-act. 48 S. 2).\nMit Vorbescheid vom 15. März 2019 teilte die IV-Stelle Zug der Versicherten mit, dass\nweder Anspruch auf Umschulung noch auf eine IV-Rente bestehe (IV-act. 54). Trotz\nerfolgten Einwands vom 15. April 2019 (IV-act. 55) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom\n5. Juli 2019 an ihrem Vorbescheid fest (IV-act. 57).\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2019 liess die Versicherte\nbeantragen, die Verfügung vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe\nRente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die\nunentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden einen\nunentgeltlichen Rechtsvertreter. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im\nWesentlichen vorbringen, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der Angelegenheit neben\ndem Umstand, dass sie seit Geburt an vollständig gehörlos sei, wesentliche\ngesundheitliche Beeinträchtigungen unberücksichtigt gelassen. So sei bei ihr im Jahr 2017\neine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und\nein ADHS (ICD-10 F90.0) diagnostiziert worden. Zusätzlich leide sie an einer\nidiopathischen rechtskonvexen Thorako-Lumbalskoliose mit einem Cobb-Winkel von 26\nGrad und es sei auch eine leichte Hyperlordose der Lendenwirbelsäule mit konsekutiver\nHyperkyphose festgestellt worden. Darüber hinaus leide sie an Asthma sowie einer\nSensibilisierung auf Milben und Katzenhaare. Die geschilderten Beeinträchtigungen\ngenügten für sich alleine – möglicherweise – nicht für einen Rentenanspruch bzw. eine\ndauernde Erwerbsunfähigkeit. In ihrer Kumulation führten sie jedoch zu einer deutlichen\nEinschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit. Bereits ein neben einem Asperger-Syndrom\n\nUrteil S 2019 109\n3\n\nkomorbid auftretendes ADHS könne eine durch das Asperger-Syndrom bereits\nbeeinträchtigte Alltagskompetenz zusätzlich reduzieren. Bei ihr trete erschwerend eine\nGehörlosigkeit und Skoliose hinzu. Diese Einschränkungen belasteten die\nKommunikationsfähigkeit auf unterschiedlichsten Ebenen – schränkten diese auf ein\nMinimum ein (act. 1).\n\nC. Mit Verfügung vom 23. September 2019 bewilligte der Vorsitzende der\nsozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der\nBeschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________ einen unentgeltlichen\nRechtsbeistand bei (act. 4).\n\n"}