Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B.________ bestellt worden (act. 13). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nach Ermessen auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; Rechtsanwalt B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu entschädigen. Urteil S 2019 107 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.