Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2019 den Abzug auf 5 % bemessen, was vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde. Dies erscheint angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seiner guten Sprachkenntnisse, der 1993 erfolgten Einbürgerung, der ihm verbleibenden, doch erheblichen Arbeitsfähigkeit sowie der in Frage kommenden (Hilfs-)Tätigkeiten als angemessen. Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).