Offenbar konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht Fuss fassen. Seine Erwerbsbiographie, wie sie sich aus den IK-Auszügen ergibt (IV-act. 7, 27, 45, 68, 125 und 195), ist von kurzzeitigen Anstellungen und dazwischen von Phasen der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Seit 1999 ist der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Dadurch lässt sich keine angestammte Tätigkeit ausmachen, die als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden könnte. Vielmehr ist von den gemäss vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen auszugehen (LSE; vgl. BGer 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).