Angesichts des mehrfach beobachteten aggravatorischen und sogar simulatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers vermögen die Angaben von Dr. G.________ eine nach der Rentenaufhebung bzw. nach der Begutachtung in der MEDAS eingetretene Verschlechterung nicht zu beweisen. Darüber hinaus fehlt in seinem Bericht eine nachvollziehbare Diskussion der Diagnosekriterien für eine schizoaffektive Störung nach ICD-10 F25.