Die vom Beschwerdeführer angegebenen akustischen Halluzinationen, Stimmungsschwankungen, Depressivität und auffälligen Persönlichkeitsanteilen erachtete er als glaubhaft. Eine testpsychologische Untersuchung konnte er allerdings trotz Dolmetscher nicht durchführen, weil der Beschwerdeführer damit überfordert gewesen sei.