ferner act. 1 S. 7). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 7. 7.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf dem MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht (IV-act. 237/2), stellt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Angaben der behandelnden Ärzte auf den Standpunkt, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (act. 12 S. 5–7).