6. Aufgrund der Akten, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 4. Januar 2019 ist mit den orthopädischen und kardialen Beschwerden eine seit der Rentenaufhebung im Juli 2014 (vgl. E. 4) eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dargetan, welche eine weitere Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem Bau unzumutbar macht (vgl. IV-act. 225/124 und 225/152). Demzufolge ist die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ersten rentenablehnenden Verfügung ausgewiesen (vgl. E. 3.3; ferner act.