Er verfüge über den Führerschein, sei sozial integriert und verheiratet mit noch nicht volljährigen Kindern. Er selbst stelle sich als nicht arbeitsfähig dar und demonstriere in diesem Kontext (ähnlich wie wohl auch im Gutachten 2004) mindestens schwergradig aggravatorische erhebliche Gesundheitsstörungen. Es dürfe sogar teilweise deren Urteil S 2019 107 13