Zu keinem Zeitpunkt seien authentisch imponierende krankheitswertige psychische Störungen aus dem affektiven oder psychotischen Formenkreis objektiv feststellbar gewesen. Gemäss Laborbefunden seien ebenfalls keine Hinweise für das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit feststellbar und es bestünden auch keine Alkoholfolgeschäden. Eine relevante neuropsychologische Beeinträchtigung könne im klinischen Eindruck nicht festgestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche in schwergradiger Form darzustellen versuche (IV-act. 225/7).