Umso mehr seien die anamnestischen Angaben des Versicherten sehr kritisch zu prüfen. Entsprechend sei die Andersbewertung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Dossier diesbezüglich aus versicherungsmedizinischer Sicht vielfach nicht hinreichend trennscharf in der Abgrenzung von IV-fremden Faktoren (IV-act. 225/7).