Das Vorliegen einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, was ehemals 2004 auch zur Berentung geführt habe, könne gleichermassen nicht bestätigt werden. Die deshalb begonnene Einnahme von Olanzapin könne aktuell auch nur in der ersten Blutentnahme bestätigt werden, nicht mehr aber in der zweiten, eher wohl unerwarteten Kontrollabnahme zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung. Ähnlich wie schon in der Begutachtung 2004 (wiederholte Angaben „ich weiss nicht“, plötzlich in arabischer Sprache in den Raum Reden und Murmeln) habe sich der Versicherte auch jetzt wieder Urteil S 2019 107 10