Bei dem Versicherten ergäben sich in allen Gutachten auffällige Verhaltensbeobachtungen, welche in Gesamtschau das Bild einer hochwahrscheinlich bewusst inszenierten Darstellung schwerer Erkrankungen vermittelten, die mindestens teilweise als schwergradige Aggravation zu interpretieren sei, aber auch teilweise schon die Kriterien der Simulation erfülle. So werde während der psychiatrischen Untersuchung das Bild vermittelt, der Beschwerdeführer habe während eines Toilettenganges Alkohol konsumiert, obwohl eben weder klinisch noch laborchemisch Zeichen für das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit Urteil S 2019 107 9