Auch die Ergebnisse der Observation im Sommer 2013 zeigten den Exploranden in einer Weise, die nicht zum Zustand passe, der in den letzten Expertisen beschrieben worden sei. Aber auch ohne die Informationen aus der Observation, allein aus der gutachterlichen Untersuchung und den bisherigen Expertisen, ergäben sich grosse Zweifel daran, dass die vom Exploranden geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen tatsächlich, so wie geltend gemacht, vorhanden seien. Somit könne nicht zur Überzeugung gelangt werden, dass eine durch eine psychische Störung begründete Leistungseinschränkung bei der Arbeit vorhanden sei (IV-act. 83/11–12).