Die vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 2014 115 vom 26. Februar 2015 (IV-act. 111) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_251/2015 vom 1. Juni 2015 (IV-act. 110) bestätigte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie vom 26. März 2014 (IV-act. 83). Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass in den früheren psychiatrischen Expertisen keine anschaulichen und gut nachvollziehbaren anamnestischen Angaben enthalten seien, aus denen sich Befunde mit der notwendigen Sicherheit ableiten liessen, die das Vorliegen einer spezifischen psychiatrischen Diagnose beweisen würden.