erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4. Den Nichteintretensentscheiden vom 12. Oktober 2015 (IV-act. 120) und 10. März 2017 (IV-act. 176) lag keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde. Daher bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-act. 94) den vorliegend massgebenden Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4).