F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das weitere Beschwerdeverfahren bestellt, sein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch angesichts der bereits erfolgten Bezahlung des Kostenvorschusses abgewiesen (act. 13). G. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag fest und wiederholte im Wesentlichen ihre früheren Ausführungen (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: