Auf eine Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 trat die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 nicht ein (IV-act. 109 und 120). Nach einer erneuten Neuanmeldung am 27. November 2015 (IV-act. 121) tätigte sie dann weitere Abklärungen. Da sich der Versicherte aber geweigert hatte, an der angeordneten Begutachtung mitzuwirken, trat die IV-Stelle Zug am 10. März 2017 auch auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (IVact. 176) und verpflichtete den Versicherten am 17. März 2017 zu Erstattung der angefallenen Abklärungskosten (IV-act. 180). Dieser erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde ans Verwaltungsgericht Zug, welches sie abwies (VGer ZG S 2017 53 vom 12. Dezember 2017 [IV-act.