{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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E.________,\nF.________ und G.________ nicht entnehmen, was angesichts der sporadischen\nKonsultationen nicht ungewöhnlich erscheint. Indem Dr. G.________ im jüngsten Bericht\nvom 28. August 2019 bestätigt hatte, dass der psychische Zustand im Vergleich zu den\nVorberichten weiterhin unverändert sei (BF-act. 4), kann eine Verschlechterung seit der\ngutachterlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2018 (IV-act. 225/79) ausgeschlossen\nwerden.\n\n7.2 Insgesamt entspricht das MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2019 den\npraxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die\nstreitigen Belange umfassend, beantwortet es doch in schlüssiger Weise die Frage nach\nden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers\nund beruht auf eingehenden und allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter\nschilderten ausführlich die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und\nEinschränkungen und setzten sich detailliert damit sowie mit dem stark auffälligen\nVerhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auf das MEDAS-Gutachten darf somit\nabgestellt werden.\n\n7.3 Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass dem\nBeschwerdeführer eine schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten\nTätigkeit ist er dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Leidensangepasst ist dabei eine Tätigkeit\nohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Arbeiten mit Zwangshaltung des\nRumpfes und des Kopfes, ohne Arbeiten in gebückter Position, ohne rein gehende,\nstehende oder sitzende Arbeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten oder viel\nTreppensteigen, ohne knieende oder in der Hocke zu verrichtende Arbeiten sowie\nNachtschichtarbeit.\n\nDa der medizinische Sachverhalt liquid ist, bleibt kein Raum für ein Gerichtsgutachten\noder eine Rückweisung zur weiteren gutachterlichen Abklärung.\n\nUrteil S 2019 107\n17\n\n8. Es bleibt zu prüfen, wie sich die doch noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.\n\n8.1 Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades gelten unter den gegebenen\nVoraussetzungen die Regeln für die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Daher kann die\nVerwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Einkommen, das die versicherte Person\nerzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim\nEinkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu\nGrunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139 V 28 E. 3.3.1).\n\n8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des\nValideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des\nfrühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am\nzuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung\nangepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die\nbisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen\nmüssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V\n58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).\n\nOffenbar konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht Fuss fassen. Seine\nErwerbsbiographie, wie sie sich aus den IK-Auszügen ergibt (IV-act. 7, 27, 45, 68, 125 und\n195), ist von kurzzeitigen Anstellungen und dazwischen von Phasen der Arbeitslosigkeit\ngekennzeichnet. Seit 1999 ist der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Dadurch\nlässt sich keine angestammte Tätigkeit ausmachen, die als Grundlage für die Ermittlung\ndes Valideneinkommens herangezogen werden könnte. Vielmehr ist von den gemäss vom\nBundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen\nauszugehen (LSE; vgl. BGer 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).\n\n8.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung\nwiederum die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135\nV 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/bb). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt\nnur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der\nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7;\n139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die\nInvalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf\n\nUrteil S 2019 107\n18\n\ndie Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beschwerdeführer hat die\nErwerbstätigkeit trotz Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr aufgenommen.\n\n8.4 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu\nberechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad\ndem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom\nTabellenlohn. Dies stellt keinen \"Prozentvergleich\" dar, sondern eine rein rechnerische\nVereinfachung (BGer 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf BGer\n9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).\n\n"}