{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2018 (IVact. 205) von der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Arbeit in leidensangepasster Tätigkeit\naus (IV-act. 205/6), was im Einklang mit der Beurteilung und Einschätzung im MEDAS-\nGutachten vom 4. Januar 2019 steht. Vor diesem Hintergrund überzeugt die diametral\nentgegenstehende Einschätzung desselben Kardiologen in den ärztlichen Attesten vom\n30. Januar 2018 (IV-act. 197) und vom 4. März 2019 (IV-act. 234/4) in keiner Weise. Da er\ndarin nicht eine Arbeitsunfähigkeit, sondern eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit attestierte,\nist eine finale Ausrichtung dieser beiden, nur sehr rudimentär begründeten Atteste\nanzunehmen, weshalb sie keineswegs geeignet sind, das umfassende, auf allseitigen\nUntersuchungen beruhende und einleuchtend begründete MEDAS-Gutachten in Zweifel\nzu ziehen (vgl. E. 3.7).\n\n7.1.2 Demgegenüber geht Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht\nvom 27. November 2017 (IV-act. 191) davon aus, dass eine Arbeit leichter Natur in\ngeschützter Stätte möglich sei, unterlässt es aber, diese Einschätzung zu begründen. Da\nder Beschwerdeführer offenbar angegeben hatte, sechs Stunden pro Woche verteilt auf\ndrei Tage in einer geschützten Stätte zu arbeiten, ist davon auszugehen, dass sich der\nNeurologe hauptsächlich davon hatte leiten lassen.\n\nIn einem Bericht vom 4. April 2018 (IV-act. 202) gab er lediglich die Einträge in der\nKrankengeschichte aus den Jahren 2016 und 2017 wieder. Seinem – nicht\nunterzeichneten – Schreiben vom 6. März 2019 an den Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers (IV-act. 234/1–3) schliesslich lässt sich für das Jahr 2018 eine\neinzelne, am 26. September 2018 erfolgte Konsultation entnehmen. Im Übrigen\nbemängelte der Neurologe Widersprüche im MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2019 und\nwidersprach insbesondere dem darin erhobenen Vorwurf der Aggravation und Simulation.\nAngesichts des in den Akten mehrfach festgestellten aggravatorischen Verhaltens\nvermögen Dr. F.________s Angaben das MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2019 nicht in\nFrage zu stellen. Dr. F.________ gibt die Angaben des Beschwerdeführers ungefiltert\nwieder, ohne sich mit deren Plausibilität auseinanderzusetzen. Die gegenüber dem\nneurologischen Teilgutachten der MEDAS erhobene Kritik lässt eine Diskussion der\n\nUrteil S 2019 107\n15\n\nverschiedenen Inkonsistenzen vermissen, auf welche der Gutachter hinweist (vgl. IVact. 225/61 und 225/69–76).\n\n7.1.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie, stellte im Bericht vom 13. Mai 2018 (IV-act. 206) die Diagnose einer\nschizo-affektiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F25.1).\nDabei hielt er fest, dass diese Diagnose allein aufgrund der aktuellen Symptomatik nicht\ngestellt werden könne und im Längsverlauf zu sehen sei. Die vom Beschwerdeführer\nangegebenen akustischen Halluzinationen, Stimmungsschwankungen, Depressivität und\nauffälligen Persönlichkeitsanteilen erachtete er als glaubhaft. Eine testpsychologische\nUntersuchung konnte er allerdings trotz Dolmetscher nicht durchführen, weil der\nBeschwerdeführer damit überfordert gewesen sei.\n\nDieser Schilderung kann entnommen werden, dass Dr. G.________ – seinem\nBehandlungsauftrag folgend – schwergewichtig auf die subjektiven Angaben des\nBeschwerdeführers abstellt. Mit den gegenüber dem Beschwerdeführer bereits früher\nerhobenen Vorwürfen der Aggravation bzw. Simulation setzte er sich nicht auseinander.\nDies unterliess er auch im Bericht vom 25. Februar 2019 (IV-act. 234/5–7), worin er sich\nwiederum auf die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer geklagten – und von ihm\nsummarisch als glaubhaft beurteilten – Symptomen beschränkte. Angesichts des\nmehrfach beobachteten aggravatorischen und sogar simulatorischen Verhaltens des\nBeschwerdeführers vermögen die Angaben von Dr. G.________ eine nach der\nRentenaufhebung bzw. nach der Begutachtung in der MEDAS eingetretene\nVerschlechterung nicht zu beweisen. Darüber hinaus fehlt in seinem Bericht eine\nnachvollziehbare Diskussion der Diagnosekriterien für eine schizoaffektive Störung nach\nICD-10 F25.\n\n7.1.4 Nicht zuletzt ist vor diesem Hintergrund auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,\ndass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche\nVertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135\nV 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende\nund umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die\nunterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person\neinerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten\nanderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets\nin Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die\n\nUrteil S 2019 107\n16\n\n"}