{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Aus\nallgemeininternistischer Sicht unter Einbezug der kardiologischen Befunde erscheine die\nLeistungsfähigkeit allenfalls leicht eingeschränkt durch den insgesamt fraglich schwer\nkontrollierbaren Bluthochdruck. Gemäss der kardiologischen Beurteilung auch von der\nKardiologie Luzern im Juli 2018 mit Langzeit-Blutdruckmessung bestehe vielmehr ein\noptimal eingestellter Blutdruck. Zumal schwere Arbeiten auch aus orthopädischer Sicht\nausgeschlossen würden, ergebe sich in einer solchen ohnehin körperlich leichteren\nTätigkeit (bis 15 kg) keine Einschränkung. Auch im aktuellen kardiologischen Gutachten\nergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen. Aufgrund des Diabetes mellitus sei\nNachtschichtarbeit jedoch nicht geeignet, auch sollte überdurchschnittlicher Zeitdruck\nvermieden werden. Neuropsychologisch könne aufgrund der invaliden Resultate kein\nübliches Profil von Ressourcen und Einschränkungen erstellt werden (IV-act. 225/9).\n\nZu den Persönlichkeitsaspekten führten die Gutachter aus, es finde sich eine vorwiegend\nnarzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit. Ein ängstliches oder vermeidendes\nVerhalten sei nicht erkennbar. Der Versicherte zeige auch keine Unsicherheit in der\nKommunikation. Unter Einbeziehung des strukturierten klinischen Interviews SKID-ll\nergäben sich auch keine Hinweise für eine schizoide oder schizotypische\nPersönlichkeitsstörung, auch bestünden kaum depressive Anteile und keine relevante\nSelbstunsicherheit. Im Verlauf seien jedoch auch impulsive und emotional instabile\nVerhaltensweisen möglich (IV-act. 225/10).\n\nZu Belastungsfaktoren und Ressourcen gaben die Gutachter an, es bestehe ein niedriger\nschulischer und beruflicher Bildungsstand mit sechs Schuljahren ohne Berufsabschluss.\nEs habe früher schon eine mehrjährige Abhängigkeit von der Sozialverwaltung bestanden\nmit nur zeitweisen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter auf dem Bau, zuletzt bis ins Jahr 2000, und\nin Einsatzprogrammen. Der Beschwerdeführer verfüge aber über gute sprachliche\nKompetenzen, gehe wohl auch gerne spazieren da sich die Knieschmerzen damit bessern\nwürden. Er verfüge über den Führerschein, sei sozial integriert und verheiratet mit noch\nnicht volljährigen Kindern. Er selbst stelle sich als nicht arbeitsfähig dar und demonstriere\nin diesem Kontext (ähnlich wie wohl auch im Gutachten 2004) mindestens schwergradig\naggravatorische erhebliche Gesundheitsstörungen. Es dürfe sogar teilweise deren\n\nUrteil S 2019 107\n13\n\nHerbeiführung und sogar Simulation angenommen werden, wohl kontextbezogen im\nRahmen der zur Leistungserlangung relevanten Begutachtung. Dieses schwerwiegend\nauffällige bewusst gesteuerte Verhalten sei jedoch vermutlich auch für\nlntegrationsmassnahmen als inneres Hemmnis zu bewerten. Gleichwohl könnten keine\npsychiatrischen Störungen festgestellt werden, welche auf krankheitswertiger Basis der\nÜberwindung motivationaler Schwierigkeiten entgegenstehen könnten (IV-act. 225/10).\n\nIm Rahmen der Konsistenzprüfung erwogen die Gutachter, dass sich multiple und schwerwiegende lnkonsistenzen ergäben, welche in der Art und Ausprägung mindestens als\nschwere Aggravation und negative Antwortverzerrung zu sehen seien, teilweise aber auch\ndie Kriterien der Simulation schwerer Erkrankungen erfüllten. Gestützt darauf schätzten\nsie ein, dass die angestammte Tätigkeit als Bauhelfer insbesondere aus orthopädischen\nGründen zu schwer und nicht mehr zumutbar sei. Dies gelte auch retrospektiv. In\nangepasster Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese gelte auch\ndurchgängig retrospektiv, sehr wahrscheinlich auch schon seit 2004 (IV-act. 225/10).\n\n6. Aufgrund der Akten, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 4. Januar 2019\nist mit den orthopädischen und kardialen Beschwerden eine seit der Rentenaufhebung im\nJuli 2014 (vgl. E. 4) eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des\nBeschwerdeführers dargetan, welche eine weitere Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten\nauf dem Bau unzumutbar macht (vgl. IV-act. 225/124 und 225/152). Demzufolge ist die für\ndie Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes\ndes Beschwerdeführers seit der ersten rentenablehnenden Verfügung ausgewiesen (vgl.\nE. 3.3; ferner act. 1 S. 7). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen, wobei keine\nBindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).\n\n7.\n7.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf dem MEDAS-Gutachten vom\n4. Januar 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht\n(IV-act. 237/2), stellt sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Angaben der behandelnden Ärzte auf den Standpunkt, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (act. 12\nS. 5–7).\n\n7.1.1 Dem ist zu entgegnen, dass Dr. med. E.________, Facharzt für Kardiologie und\nInnere Medizin, in den ärztlichen Attesten vom 4. März 2019 (IV-act. 234/4) und vom\n\nUrteil S 2019 107\n14\n\n"}