{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Es ergäben\nsich auch deutliche Hinweise, dass darüber hinaus sogar sehr wahrscheinlich eine\nteilweise provozierte und nicht authentische Symptomdarstellung schwergradiger\nErkrankungen versucht worden sei, welche so nicht vorlägen. Dies sei wohl gezielt im\nKontext des Gutachtens und vergleichbar zum Gutachten 2004 geschehen, gut denkbar\nmit dem Zweck der Erlangung einer Leistung. Umso mehr seien die anamnestischen\nAngaben des Versicherten sehr kritisch zu prüfen. Entsprechend sei die Andersbewertung\nder Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Dossier diesbezüglich aus\nversicherungsmedizinischer Sicht vielfach nicht hinreichend trennscharf in der Abgrenzung\nvon IV-fremden Faktoren (IV-act. 225/7).\n\nZu keinem Zeitpunkt seien authentisch imponierende krankheitswertige psychische\nStörungen aus dem affektiven oder psychotischen Formenkreis objektiv feststellbar\ngewesen. Gemäss Laborbefunden seien ebenfalls keine Hinweise für das Bestehen einer\nAlkoholabhängigkeit feststellbar und es bestünden auch keine Alkoholfolgeschäden. Eine\nrelevante neuropsychologische Beeinträchtigung könne im klinischen Eindruck nicht\nfestgestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer eine solche in schwergradiger Form\ndarzustellen versuche (IV-act. 225/7).\n\nZwar habe der Beschwerdeführer im Mai 2018 einen Myokardinfarkt erlitten. Gemäss\nKoronarangiografie sei dies bei nicht obstruktiver Koronarsklerose vermutlich im Rahmen\neiner hypertensiven Krise erfolgt. Im Rahmen der aktuellen kardiologischen Abklärung im\nBelastungs-EKG bis 150 Watt bestehe keine pathologische Veränderung.\nEchokardiografisch bestünden Normalfunktionen. In der Gesamtbeurteilung könne ein\nweitgehend normaler kardialer Befund ohne Hinweis auf eine relevante koronare\nHerzkrankheit oder eine andere Kardiopathie festgestellt werden. Die beschriebene\narterielle Hypertonie sei optimal eingestellt, wie auch die Langzeit-Blutdruckmessung im\nJuli 2018 und der Befund der Kardiologen des Spitals D.________ (vgl. Austrittsbericht\nvom 4. Mai 2018 [IV-act. 209]) belegten. Auch seien damals weder im\nBeschwerdetagebuch noch in der Anamnese Beschwerden mitgeteilt worden. Die\n\nUrteil S 2019 107\n11\n\naktuellen Angaben widersprächen den dortigen neutralen Angaben diametral, müssten\naber als nicht hinreichend authentisch beurteilt werden. Gleichwohl werde man körperlich\nschwere Arbeiten aus Sicherheitsgründen eher nicht abverlangen (IV-act. 225/8).\n\nDer erstmals 2018 diagnostizierte Diabetes mellitus sei mit oralen Antidiabetika eingestellt,\njedoch optimierungsbedürftig. Hieraus resultierten keine quantitativen Einschränkungen\nder Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich dem Fähigkeitsprofil seien aber leichte Einschränkungen\nzu formulieren (keine Nachtschichten). Diabetes-Folgeschäden seien nicht nachweisbar,\ninsbesondere sei auch keine Polyneuropathie objektivierbar. Auch bestünden trotz der\nGefässrisikofaktoren (Diabetes mellitus, Hypertonie, Hyperlipidämie, starker\nNikotinkonsum) keine Hinweise für eine zerebrale Angiopathie. Andere internistische\nDiagnosen seien allesamt ohne quantitative Leistungsrelevanz. Auch in den\nRöntgenaufnahmen des Thorax vom 26. Oktober 2018 zeigten sich keine pulmonale\nRaumforderung, kein Pleuraerguss oder lnfiltrat, sondern lediglich eine deutliche anteriore\nSpondylose und/oder Längsbandverkalkung der Brustwirbelsäule (IV-act. 225/8).\n\nOrthopädisch könnten die angegebenen Beschwerden nur teilweise nachvollzogen\nwerden. In der gutachterlichen Untersuchung finde sich eine Hyperkyphose der\nBrustwirbelsäule und eine altersentsprechend gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule\nohne radikuläre Zeichen. Der Langsitz und das Abheben der Beine seien ohne Probleme\ngelungen. Die Halswirbelsäule sei klinisch unauffällig ohne radikuläre Zeichen. Im rechten\nKnie hätten klinisch Zeichen einer retropatellären Problematik bestanden. Radiologisch\nzusammengefasst zeigten sich in der Magnetresonanztomographie (MRI) der\nHalswirbelsäule degenerative Veränderungen mit Facettengelenksarthrosen C4–C7.\nBandscheibenprotrusionen und eine Forameneinengung mit Affektion von C5 links sowie\nC7 bds. Im MRI der Lendenwirbelsäule zeigten sich geringe degenerative Veränderungen\nund auf der Höhe L3/4 einen Einriss des Anulus fibrosus mit Kontakt zur Wurzel L3. Im\nMRI des rechten Knies zeige sich eine mediale Meniskusläsion bei vorbestehender\nDegeneration. Degeneration auch des lateralen Meniskus. Sowie eine beginnende\nfemoro-patelläre Arthrose. Aufgrund dieser orthopädischen Diagnosen mit verminderter\nRücken- und Kniebelastbarkeit seien zumindest körperlich schwere Arbeiten, wie zuletzt\nals Hilfsarbeiter auf dem Bau, ungeeignet. Wohl aber seien alle anderen\nleidensadaptierten Tätigkeiten voll zumutbar (IV-act. 225/8).\n\nZu den funktionellen Auswirkungen der Befunde führten die Gutachter aus, es bestehe\neine leicht verminderte Rücken-, Nacken- und Kniebelastbarkeit rechts. Das Heben und\n\nUrteil S 2019 107\n12\n\n"}