{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-107_2020-10-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_107_5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee53dd12ed5e9f4430c9dd5d70dc2ec7db2de9d5bd1ec40d67ec77f5d63f322fe5cce821b815ae7890fff5cf2ff7f35d3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_107", "Checksum": "158c0984dfbdfd2bfcb4d68cf604a322"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.10.2020 S 2019 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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ED 2004 am ehesten im Rahmen einer\nFettleber oder einer toxischen Leberzellschädigung)\n- Virusserologie 2013 unauffällig\n- anamnestisch Alkoholabusus\n- Hypokaliämieneigung\n- teilweise eventuell thiazidbedingt\n- DD eventuell sekundäre Hypertonie (Conn-Syndrom?)\n- Persönlichkeitsakzentuierung ICD-10 Z73.1 (vorwiegend narzisstische Prägung)\n- Nicht-authentische schwere kognitive Störung in mehreren Bereichen\n- Mit/bei Aggravation / Simulation ICD-10 Z76.5\n\nDazu führten die Gutachter aus, aufgrund der schwerwiegenden Inkonsistenzen müssten\nvielfach die aktenkundig dargestellten Diagnosen stark relativiert werden. Bei dem\nVersicherten ergäben sich in allen Gutachten auffällige Verhaltensbeobachtungen, welche\nin Gesamtschau das Bild einer hochwahrscheinlich bewusst inszenierten Darstellung\nschwerer Erkrankungen vermittelten, die mindestens teilweise als schwergradige\nAggravation zu interpretieren sei, aber auch teilweise schon die Kriterien der Simulation\nerfülle. So werde während der psychiatrischen Untersuchung das Bild vermittelt, der\nBeschwerdeführer habe während eines Toilettenganges Alkohol konsumiert, obwohl eben\nweder klinisch noch laborchemisch Zeichen für das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit\n\nUrteil S 2019 107\n9\n\nvorlägen. Im Rahmen des internistischen Gutachtens sei ein panikartiger Zustand gezeigt\nworden, welcher aber nicht im Verhalten und unbemerkter Beobachtung einem solchen\nentsprochen habe. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe sich der\nVersicherte vielfach schwer besinnlich und unwissend gegeben (wie schon im Rahmen\ndes Gutachtens 2004) sowie schwerwiegende Einschränkungen demonstriert und\nthematisiert, welche objektiv aber nicht hinreichend nachvollziehbar gewesen seien. Im\nRahmen der neuropsychologischen Testung werde ein schwergradig defizitäres\nLeistungsbild vermittelt, welches in keiner Weise dem objektiven klinischen Eindruck\nentspreche. Gleichermassen seien wiederholt im Rey-Memory-Test\n(Symptomvalidierungstest) schwergradige Einschränkungen demonstriert worden, welche\nschlichtweg einer schweren Demenz vergleichbar entsprechen würden, die aber eben\nsicher nicht vorliege (IV-act. 225/6–7).\n\nIm Rahmen des neurologischen Gutachtens sei der Zustand einer hypertensiven\nKreislaufdysregulation beobachtet worden, ein langsam und sehr kontrolliert zu Boden\ngleiten lassen. Binnen kurzer Minuten habe der Beschwerdeführer aber wieder motiviert\nwerden können, das gutachterliche Interview ohne weitere Auffälligkeiten fortzusetzen.\nInsbesondere habe diese Szene – trotz der messbaren schwer hypertensiven Werte –\ninszeniert erschienen und in keiner Weise von authentischem Affekt begleitet. Schon im\nGutachten 2004 sei ein vergleichbarer schwer hypertensiver Zustand beschrieben worden,\nüber lange Jahre später aber nie mehr (ausser erst im Mai 2018 bei Myokardinfarkt\nvermutlich damals im Rahmen einer hypertensiven Krise). Ansonsten bestehe gemäss\nkardiologischem Bericht mit Langzeit-Blutdruckmessung im Juli 2018 inklusive\nBeschwerdetagebuch ein optimal eingestellter Blutdruck ohne erkennbare Zeichen einer\nhypertensiven kardialen oder vaskulären Folgeschädigung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit\ndürfe dieser hypertensive Zustand während der Begutachtung als situationsbezogen\nprovoziert bewertet werden, gerade auch in der Gesamtschau aller erwähnten\nAuffälligkeiten (IV-act. 225/7).\n\nDas Vorliegen einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, was ehemals 2004\nauch zur Berentung geführt habe, könne gleichermassen nicht bestätigt werden. Die\ndeshalb begonnene Einnahme von Olanzapin könne aktuell auch nur in der ersten\nBlutentnahme bestätigt werden, nicht mehr aber in der zweiten, eher wohl unerwarteten\nKontrollabnahme zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung. Ähnlich wie schon in\nder Begutachtung 2004 (wiederholte Angaben „ich weiss nicht“, plötzlich in arabischer\nSprache in den Raum Reden und Murmeln) habe sich der Versicherte auch jetzt wieder\n\nUrteil S 2019 107\n10\n\n"}